Satzung des MC Werdener Sangesfreunde e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.- Der Verein mit Sitz in Essen-Werden trägt den Namen "MC Werdener Sangesfreunde",nach
Eintrag in das Vereinsregister mit dem Zusatz "eingetragener Verein", abgekürzt "e.V." -
im folgenden "Verein" genannt.
2.- Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Essen eingetragen
werden.
3.- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.- Der Verein ist dem Chorverband NRW angeschlossen.
§2 Zweck des Vereins
1.- Der Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedes und des Chorgesangs. Dieser Zweck wird
verwirklicht durch regelmäßige Proben zur Vorbereitung und Durchführung von Konzerten und
anderen musikalischen Veranstaltungen; - Förderung von Interesse an allen Bereichen der
Musik bei Mitgliedern und Zuhörern.
2.- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige
und förderungswürdige Zwecke im Sinne der §§ 51ff der Abgabenordnung in der jeweils gültigen
Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zecke. Er ist politisch
und konfessionell neutral.
3.- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Ämtern im Verein sind
ehrenamtlich tätig.
4.- Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
1.- Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann jede
natürliche oder juristische Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt.
2.- Die Mitgliedschaft wird mit der Aufnahme in den Verein erworben. Die Eintrittserklärung ist
schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar. Sie ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich mitzuteilen.
3.- Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder dem Tod, bei juristischen
Personen mit der Auflösung. Der Austritt, der unter Einhaltung einer Frist von
drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres möglich ist, ist beim Vereinsvorstand
schriftlich zu erklären.
4.- Aktive Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe in der Mitgliederversammlung
beschlossen wird. Für Zuwendungen über diesen Betrag hinaus wie auch für Spenden von fördernden
Mitgliedern werden Spendenbescheinigungen ausgestellt. Der Jahresbeitrag ist entweder in voller
Höhe bis zum Ende des ersten Quartals des Geschäftsjahres oder hälftig bis zum Ende des ersten und
des dritten Quartals zu entrichten. Bei Neueintritten ist der Mitgliedsbeitrag anteilig ab den
Beginn des Eintrittsquartals binnen drei Monaten zu entrichten.
§4 Mitgliederversammlung
1.- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Alle aktiven Mitglieder haben
volles Stimmrecht.
2.- Der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen die - Wahl des Vorstands und der
Beiräte, - Genehmigung des Geschäftsberichts und des Kassen-Jahresabschlusses, - Genehmigung des
Haushaltsplans, - Entscheidung über die Bestellung des Chorleiters, - Entlastung des Vorstands,
- Wahl zweier Kassenprüfer und eines Ersatzprüfers, - Festlegung, Änderung oder Auslegung der
Satzung, - Festsetzung der Mitgliederbeiträge.
3.- Ordentliche Mitgliederversammlungen finden jährlich innerhalb des ersten Quartals statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert oder wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
4.- Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von
Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einberufen. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand
eine Woche vorher schriftlich vorliegen.
5.- Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Für alle Beschlüsse gilt die einfache Mehrheit ( siehe jedoch Ziffer 6 ). Bei Stimmgleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Abstimmung per Stimmzettel erfolgt nur, wenn dies
von der Mehrheit der Anwesenden verlangt wird.
6.- Satzungsänderungen, Handlungen des Vorstands gemäß §5 Ziffer 7 oder Auflösung des Vereins
bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der gültigen Stimmen. In der Einladung zur
Mitgliederversammlung muss auf ein solches Vorhaben gesondert hingewiesen werden.
7.- Der Vorsitzende, in seiner Abwesenheit sein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
Er kann für die gesamte oder Teile der Versammlung einen anderen Versammlungsleiter bestimmen.
Für die Wahl des Vorsitzenden und für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstands ist ein
anderer Versammlungsleiter zu bestimmen.
8.- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist den
Mitgliedern des Vorstands und den Beiräten binnen drei Monaten zuzustellen. Diese gewähren den
übrigen Mitgliedern auf Verlangen Einsicht in die Niederschrift. Einsprüche gegen die Niederschrift
sind schriftlich beim Vorstand, spätestens vier Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung,
einzulegen. Über Einsprüche entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Der Vorstand
1.- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (der geschäftsführende Vorstand ) besteht aus dem
Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Je zwei Mitglieder des Vorstands sind
berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
2.- Zum Vorstand gehören weiter der stellvertretende Vorsitzende ( zugleich Schriftführer ), der
stellvertretende Schatzmeister und der stellvertretende Geschäftsführer.
3.- Beiräte ( ohne Stimmrecht ), die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen, sind - der
stellvertretende Schriftführer sowie der Pressewart und sein Vertreter, - je Chorstimme ein
Stimmsprecher und ein Notenwart.
4.- Die Mitglieder des Vorstands und die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt. Vorstand und Beiräte bleiben bis zur Bestellung der Nachfolger
im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitglieds oder Beirats endet auch mit seinem Austritt aus dem
Verein, mit seiner Amtsniederlegung, seiner Abberufung durch die Mitgliederversammlung oder mit
seinem Tod.
5.- Jährlich scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, ein weiteres Vorstandsmitglied
und ein Beirat aus. Sie müssen durch Neuwahl ersetzt werden. Wiederwahl ist beliebig oft zulässig.
Im ersten Jahr werden gewählt: - für drei Jahre der Vorsitzende, der stellvertretende Schatzmeister,
der stellvertretende Schriftführer sowie vier Notenwarte; - für zwei Jahre der Schatzmeister,
der stellvertretende Geschäftsführer, der Pressewart sowie vier Stimmsprecher; - für ein Jahr der
Geschäftsführer, der stellvertretende Vorsitzende ( zugleich Schriftführer ) sowie der
stellvertretende Pressewart.Später gilt die dreijährige Amtsdauer.
6.- Der Chorleiter wird vom Vorstand eingestellt und ab berufen. Er berät den Vorstand in allen
musikalischen Fragen.
7.- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Bei der Beschlussfassung über die Verwendung
von Mitteln aus dem Vereinsvermögen oder bei der Bestellung des Chorleiters ist er an Beschlüsse
der Mitgliederversammlung gebunden. Vorstandsmitglieder haften dem Verein gegenüber nicht für
leichte Fahrlässigkeit.
8.- Der Vorstand hält bei Bedarf Sitzungen ab, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von
seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
wenigstens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann die Beiräte sowie den
Chorleiter zu Sitzungen einladen. Diese sind nicht stimmberechtigt.
9.- Die Mitglieder des Vorstands, des Beirats sowie der Chorleiter haben über vertrauliche
Angelegenheiten des Vereins, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind,
Stillschweigen gegenüber Dritten zu wahren. Vertraulich sind solche Sachverhalte, die ausdrücklich
als vertraulich benannt werden oder die auch ohne einen derartigen Hinweis ihrer Natur nach als
vertraulich anzusehen sind.
10.- Über Verlauf und Beschlüsse von Vorstandssitzungen werden Niederschriften angefertigt, die vom
Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterschreiben sind. Die Niederschriften sind den Mitgliedern
des Vorstands binnen zwei Wochen zuzustellen.
§6 Kassenprüfer
1.- Die Mitgliederversammlung wählt jedes Jahr zwei Kassenprüfer und einen Ersatzprüfer, denen die
jährliche Prüfung der Kasse obliegt. Eine Wiederwahl ist jeweils im übernächsten Jahr möglich.
2.- Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung über die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und
Kassenführung Bericht zu erstatten.
§7 Auflösung des Vereins
1.- Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel - Mehrheit aufgelöst
werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
2.- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zu bestimmende
Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Kunst.
§8 Inkrafttreten
Diese Satzung Tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 12.11.2007 in Kraft.
Sie ersetzt die bisherige Satzung.
Essen-Werden, den 13.11.2007